Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Gegenstand, Geltung dieser und anderer Bedingungen
    Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote. Wir liefern oder leisten ausschließlich zu diesen Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit der Auftragsbestätigung durch uns (Entgegennahme der Leistung) gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Angebot, Vertragsschluss, Preis
    1. Sämtliche von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Im übrigen kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten.
    2. Für den Umfang der Lieferpflicht ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. Mängelrechts werden keine gegeben, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Unabhängig vom Umfang des Auftrages bleibt das Recht von Teillieferungen vorbehalten.
    3. Fixgeschäfte werden keine getätigt.
    4. Eigentums- und Urheberrechte an den Angeboten zugrundeliegender Unterlagen stehen ausschließlich uns zu. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bleiben vorbehalten. Dritten dürfen die Angebote nicht zugänglich gemacht werden. Die den Angeboten zugehörigen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit der Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen zurückzugeben.
    5. Die Preise beziehen sich auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
  3. Rechnungsstellung und Zahlung
    1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
    2. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Diskontspesen, Wechselsteuer oder Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. In der Inzahlungnahme liegt keine Stundung. Ebenso bleibt das Recht der Klagbarkeit in jedem Fall vorbehalten.
    3. Bei Zahlungen durch Wechsel oder Schecks tritt eine Erfüllung unserer Forderungen erst ein, wenn die Beträge unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben worden sind.
    4. Im kaufmännischen Verkehr ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
    5. Ab Fälligkeit ist der Kunde verpflichtet, den Rechnungsbetrag mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  4. Lieferung, Abnahmeverweigerung, Schadensersatz
    1. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. nicht zu vertretendes Unvermögen entbinden uns von unserer Lieferpflicht. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt während ihrer Dauer.
    2. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Rechnung des Kunden abgeschlossen.
    3. Bei einer unberechtigten Abnahmeverweigerung des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes zu berechnen. Der Kunde kann einen niedrigeren, wir einen höheren Schaden nachweisen.
  5. Gefahrenübergang
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und für den Fall, dass wir die Kosten für Transport, Transportversicherung oder Aufstellung übernommen haben.
    2. Die Gefahr geht auch dann über, wenn trotz dem Kunden mitgeteilter Versandbereitschaft, die Lieferung aus Gründen unterbleibt, die von uns nicht zu vertreten sind.
  6. Mängelrüge
    1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang auf ihre Fehlerhaftigkeit zu untersuchen. Etwaige Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei verdeckten Mängeln läuft diese Frist ab Entdeckung. Die Ware gilt auch denn als genehmigt, wenn der Kunde sie auf unser schriftliches Verlangen nicht innerhalb von weiteren 10 Tagen zurückschickt.
    2. Die schriftliche Rüge muss den Mangel nach Art und Umfang beschreiben.
  7. Mängelhaftung
    1. Mängelansprüche des Kunden beschränken sich bei fristgerechter Rüge zunächst nach unserer Wahl auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung (Nacherfüllung).
    2. Werden durch unsere vertraglichen Leistungen absolute Schutzrechte Dritter verletzt, können wir im Rahmen der Nacherfüllung dem Kunden die Nutzung der betroffenen Leistungen mit sofortiger Wirkung untersagen und
    – entweder die vertragliche Leistung in einer Weise ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte verletzt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht,
    – oder für den Kunden das Recht erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann.
    3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen setzt in der Regel zwei vergebliche Nacherfüllungsversuche voraus.
    4. Weitere Ansprüche wegen Mängeln kann der Kunde nicht geltend machen, es sei denn diese wären nach Maßgabe des Abschnitts 8 zugelassen.
    5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
  8. Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche
    1. Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen in voller Schadenshöhe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    2. Für leichte Fahrlässigkeit und ohne Rücksicht auf unser Verschulden haften wir nicht; dies gilt nicht, wenn und soweit wir wesentliche vertragliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt haben. In diesen Fällen wird die Haftung begrenzt auf typische und bei Abschluss des jeweiligen Auftrages vorhersehbare Schäden. Wir haften ferner nicht für Schäden, die der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen, insbesondere dem Erstellen von Sicherungskopien, hätte verhindern können.
    3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    4. Die Haftungsbegrenzungen nach den Nummern 1 und 3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf unserer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso unberührt bleiben die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
  9. Installation, Abnahme, Ausschluss für offene Mängel
    1. Soweit die gelieferte Ware von uns installiert worden ist, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich nach Abschluss der Installation an Ort und Stelle zu erfolgen. Erkennbare Installationsmängel sind sofort zu beanstanden.
    2. Die Bestimmungen der Nr. 1 gelten nicht, falls die Gebrauchsfähigkeit der Ware erst nach einer Erprobungszeit beurteilt werden kann. In diesem Fall gilt die Abnahme erst als erfolgt, wenn der Kunde die Ware länger als drei Wochen in Betrieb genommen hat, ohne erhebliche Mängel zu rügen.
    3. Im übrigen sind nach vorbehaltloser Abnahme Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit sie nicht versteckte Mängel betreffen.
    4. Wir sind bei von uns durchgeführten Installationen nicht verpflichtet, Vorleistungen Dritter zu überprüfen und auf deren unsachgemäße und unfachmännische Vorarbeiten hinzuweisen.
  10. Eigentumsvorbehalt bei Kauf und Vorbehalt von Rechten
    1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen einschließlich der Gebrauchsanweisung und Schulungsmaterial sowie an einem ggf. vertraglich vereinbartem Nutzungsrecht bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts vor.
    2. Der vorstehende Vorbehalt gilt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Leistungen entstehenden Forderungen an uns ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf unser Verlangen hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nach, gerät er in Zahlungsverzug oder wird ein Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung gemäß Satz 2 zu widerrufen sowie die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.
  11. Abtretbarkeit von Ansprüchen, Aufrechnung
    1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.
    2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
  12. Geheimhaltung
    1. Wir und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verwenden.
    2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der jeweiligen Vereinbarung bestehen.
  13. Vertragsstrafe
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die sitten- oder wettbewerbswidrige Abwerbung von unseren Mitarbeitern gleich in welcher Form zu unterlassen. Wird der Mitarbeiter im Anschluss an die Tätigkeit bei uns bei den Kunden beschäftigt, so wird widerleglich vermutet, dass sittenwidriges bzw. wettbewerbswidriges Abwerben vorliegt.
    2. Der Kunde hat an uns eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nr. 1 genannte Verpflichtung fällige Vertragsstrafe von 25.000,- € zu zahlen.
  14. Sonderbestimmungen für Dienst- und Wartungsverträge Modalitäten der Leistungserbringung:
    1. Wir sind berechtigt, geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Sie ist zu Teilleistungen berechtigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Leistungen an unserem Sitz erbracht.
    2. Unser „Manntag“ beinhaltet acht Arbeitsstunden eines Mitarbeiters; die Leistungserbringung erfolgt nur an Werktagen in der Zeit von 8:00 – 18:00 Uhr. Hiervon abweichende Arbeitszeiten sind von uns nur nach entsprechender Vereinbarung und Zahlung der üblichen Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschläge zu leisten.
    3. Soweit im Individualvertrag nicht anderweitig geregelt, ist der Kunde zur Zahlung anfallender Spesen (Reisekosten, Unterbringung etc.) für unsere ggf. vor Ort eingesetzten Mitarbeiter verpflichtet. Die Berechnung erfolgt auf Basis der allgemein üblichen oder speziell vereinbarten Reisekostensätze.
  15. Mitwirkungspflichten des Kunden:
    1. Der Kunde unterstützt uns bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich, uneingeschränkt. 2 . Kann eine Leistung aus im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen nicht durchgeführt werden, insbesondere weil
    – die vorgenannten Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden oder
    – ein gemeldeter Fehler bei unserer Vor-Ort-Inspektion tatsächlich nicht aufgetreten ist oder
    – der Kunde einen vereinbarten Termin versäumt hat
    werden wir dem Kunden den hierdurch zusätzlich entstandenen und zu belegenden Aufwand gesondert in Rechnung stellen. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die durch Unterlassung der Mitwirkungspflicht verloren gegangenen Zeit
  16. Rechtseinräumung:
    1. Der Kunde erhält mit der Entstehung oder Bearbeitung eines Arbeitsergebnisses (falls zutreffend) das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, dieses Arbeitsergebnis intern unbeschränkt zu nutzen.
    2. Wir sind insbesondere berechtigt, innerhalb dieses Vertrages entwickelte Verfahrenstechniken, Behandlungstechniken, Behandlungs- , Entwicklungstools  und die Arbeitsergebnisse auf sämtliche Nutzungsarten zu verwenden
  17. Kündigung und Schadensersatz:
    1. Wir sind zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn
    – der Kunde bei periodisch fällig werdenden Zahlungen mit der Zahlung von mindestens zwei Rechnungen in Verzug ist oder
    – wiederholt in Zahlungsverzug geraten ist oder
    – über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder
    – Vermögensverfall bei dem Kunden zu befürchten ist.
    Die Bestimmungen des § 321 BGB bleiben unberührt.
    2. Im übrigen sind beide Parteien zur Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund berechtigt.
    3. Im Falle der Vertragskündigung wegen Zahlungsverzug können wir darüber hinaus Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wir sind insoweit berechtigt, mindestens 25 % des Bruttoauftragswertes als Schadensersatz zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen.
  18. Allgemeine Schlussbestimmungen
    1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
    2. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
    3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über internationale Warenverträge vom 11.04.1980.
    4. Im kaufmännischen Verkehr ist Leipzig der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Wir sind berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.